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VG Augsburg, 30.05.2014 - Au 7 K 13.30166 |
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- BVerwG, 13.02.2014 - 10 C 6.13
Abnahme von Fingerabdrücken; Änderung des Asylverfahrensgesetzes; …
Auszug aus VG Augsburg, 30.05.2014 - Au 7 K 13.30166
Auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2014 (Az. 10 C 6/13 - juris, Rn. 16) stütze diese Auffassung.Der Entscheidung über die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz (§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG n.F.) stehen die unionsrechtlichen Regelungen des Dublin-Verfahrens schon deshalb nicht entgegen, da sich diese nur auf die Gewährung internationalen Schutzes beziehen, nicht hingegen auf zusätzliche nationale Abschiebungsverbote (BVerwG, U.v. 13.2.2014 - 10 C 6/13 -, juris).
Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13. Februar 2014 (Az. 10 C 6/13 - juris, Rn.16) darauf hinweist, dass einem Asylbewerber das Sachbescheidungsinteresse für eine Entscheidung über die Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylVfG (n.F.) und für die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz in Deutschland fehlen kann , wenn ihm ein anderer Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft oder unionsrechtlichen subsidiären Schutz zuerkannt hat, so trifft dies - siehe obige Ausführungen - jedenfalls nicht auf den vorliegenden Fall zu, in dem der italienische Aufenthaltstitel des Klägers bereits abgelaufen ist und auch die Zuständigkeit Italiens für die (weitere oder nochmalige) Gewährung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG (n.F.) beendet wurde bzw. nicht mehr besteht.
Von diesem wird zwar einerseits in gerichtlichen Verfahren einzelner Kläger (z.B. im Verfahren beim Az. 10 C 6/13 oder in einzelnen hier anhängig gewordenen Verfahren) die Auffassung vertreten, dass die erforderliche Gefahrendichte für ein Schadensrisiko aller am Ort Aufhältigen nicht mehr gegeben sei.
- VG Regensburg, 31.03.2014 - RO 7 K 13.30510
Nochmalige Zuerkennung subsidiären Schutzes trotz bereits in einem Drittstaat …
Auszug aus VG Augsburg, 30.05.2014 - Au 7 K 13.30166
Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der sich aus § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht nur ergebende Ausschluss eines weiteren Verfahrens, sondern die sich auch zugunsten von Ausländern ergebende Folge der Übernahme des im Ausland festgestellten Flüchtlingsstatus für den Fall des subsidiären Schutzes nicht gewollt war und insoweit eine eigenständige Prüfung durch deutsche Behörden erfolgen soll (vgl. VG Regensburg, U.v. 31.3.2014 - RN 7 K 13.30434 -, juris; U.v. 31.3.2014 - RO 7 K 13.30510 -, juris; VG Ansbach, U.v. 10.12.2013 - AN 2 K 13.30272 -, juris); die gegenteilige Auffassung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 8. Januar 2014 (Az.: Au 7 S 13.30495) wird ausdrücklich aufgegeben.Das erkennende Gericht schließt sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Regensburg in seinem Urteil vom 31. März 2014 (Az.: RO 7 K 13.30510, juris, Rn. Rn. 47 ff.) an, das insoweit folgendes ausführt:.
- VG Ansbach, 10.12.2013 - AN 2 K 13.30272
Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU bei Klage gegen …
Auszug aus VG Augsburg, 30.05.2014 - Au 7 K 13.30166
c) Die Verpflichtung der Beklagten zu einer Feststellung im streitgegenständlichen Bescheid vom 21. Mai 2013, ob unionsrechtlicher subsidiärer Schutz (damals: § 60 Abs. 2, 3, 7 Satz 2 AufenthG a.F.) gewährt wird, ergab sich nach der bis zum 1. Dezember 2013 geltenden Rechtslage aus § 71a Abs. 2 i.V.m. § 24 Abs. 2 AsylVfG (a.F.) sowie aus dem Umstand, dass - anders als für den Bereich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dort über § 60 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 6 AufenthG a.F.) - eine gesetzliche Erstreckung einer außerhalb des Bundesgebiets erfolgten Anerkennung und darauf gründend ein Wegfall der Verpflichtung zur Feststellung durch das Bundesamt für den Bereich des subsidiären Schutzstatus nicht vorgesehen war (VG Ansbach, U.v. 10.12.2013 - AN 2 K 13.30272 -, juris, m.w.N).Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der sich aus § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht nur ergebende Ausschluss eines weiteren Verfahrens, sondern die sich auch zugunsten von Ausländern ergebende Folge der Übernahme des im Ausland festgestellten Flüchtlingsstatus für den Fall des subsidiären Schutzes nicht gewollt war und insoweit eine eigenständige Prüfung durch deutsche Behörden erfolgen soll (vgl. VG Regensburg, U.v. 31.3.2014 - RN 7 K 13.30434 -, juris; U.v. 31.3.2014 - RO 7 K 13.30510 -, juris; VG Ansbach, U.v. 10.12.2013 - AN 2 K 13.30272 -, juris); die gegenteilige Auffassung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 8. Januar 2014 (Az.: Au 7 S 13.30495) wird ausdrücklich aufgegeben.
- VG Regensburg, 31.03.2014 - RN 7 K 13.30434
Keine Flüchtlingsanerkennung, aber Gewährung subsidiären Schutzes bei im …
Auszug aus VG Augsburg, 30.05.2014 - Au 7 K 13.30166
Die Klägerbevollmächtigte übermittelte mit Schreiben vom 12. Mai 2014 das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 31. März 2014 (Az. RN 7 K 13.30434) und teilte mit dass sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sei.Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der sich aus § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht nur ergebende Ausschluss eines weiteren Verfahrens, sondern die sich auch zugunsten von Ausländern ergebende Folge der Übernahme des im Ausland festgestellten Flüchtlingsstatus für den Fall des subsidiären Schutzes nicht gewollt war und insoweit eine eigenständige Prüfung durch deutsche Behörden erfolgen soll (vgl. VG Regensburg, U.v. 31.3.2014 - RN 7 K 13.30434 -, juris; U.v. 31.3.2014 - RO 7 K 13.30510 -, juris; VG Ansbach, U.v. 10.12.2013 - AN 2 K 13.30272 -, juris); die gegenteilige Auffassung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 8. Januar 2014 (Az.: Au 7 S 13.30495) wird ausdrücklich aufgegeben.
- VG Berlin, 03.02.2014 - 33 L 562.13
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Abschiebung eines Tschetschenen nach Polen
Auszug aus VG Augsburg, 30.05.2014 - Au 7 K 13.30166
Ebenso hätten in gleichgelagerten Fällen das Verwaltungsgericht Augsburg (Beschluss vom 8.1.2014 - 13.30495 - juris), das Verwaltungsgericht Berlin (Beschluss vom 3.2.2014 - 33 L 562.13 A - juris), das Verwaltungsgericht Würzburg (Urteil vom 31.1.2014 - W 3 K 11.30376 - juris) entschieden.Soweit das Bundesamt in seinem Schreiben vom 29. April 2014 u.a. auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Februar 2014 (Az. 33 L 562.13 A, juris) Bezug nimmt, so wurde dem Antragsteller des dortigen Verfahrens - im Gegensatz zum Kläger in diesem Verfahren - von der Republik Polen ein subsidiärer Schutzstatus "bis in die Gegenwart hinein gewährt" und er hatte einen (bis Mai 2015) gültigen Aufenthaltstitel für die Republik Polen, so dass seiner Abschiebung bzw. Wiedereinreise nach Polen nichts im Wege steht und die im dortigen Verfahren zu prüfende Abschiebungsandrohung (auch) von daher als rechtmäßig angesehen wurde.
- BVerwG, 02.08.2007 - 10 C 13.07
Abschiebungsschutz; Abschiebungsandrohung; Zielstaatsbestimmung; Feststellung zu …
Auszug aus VG Augsburg, 30.05.2014 - Au 7 K 13.30166
Die Pflicht der Beklagten zur Entscheidung über Abschiebehindernisse lasse sich auch aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2007 (Az.: 10 C 13/07) entnehmen.Hinsichtlich der Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG habe das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden (Urteil vom 2.8.2007 - 10 C 13.07 - juris Rn. 13), dass ein schutzwürdiges Interesse daran, ein Abschiebungsverbot hinsichtlich des Herkunftsstaates gerichtlich durchzusetzen, fehlen kann, wenn die begehrte Feststellung dem Kläger keine Vorteile brächte.
- VG Augsburg, 08.01.2014 - Au 7 S 13.30495
Feststellung von subsidiärem unionsrechtlichen Abschiebungsschutz (Somalia) …
Auszug aus VG Augsburg, 30.05.2014 - Au 7 K 13.30166
Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der sich aus § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht nur ergebende Ausschluss eines weiteren Verfahrens, sondern die sich auch zugunsten von Ausländern ergebende Folge der Übernahme des im Ausland festgestellten Flüchtlingsstatus für den Fall des subsidiären Schutzes nicht gewollt war und insoweit eine eigenständige Prüfung durch deutsche Behörden erfolgen soll (vgl. VG Regensburg, U.v. 31.3.2014 - RN 7 K 13.30434 -, juris; U.v. 31.3.2014 - RO 7 K 13.30510 -, juris; VG Ansbach, U.v. 10.12.2013 - AN 2 K 13.30272 -, juris); die gegenteilige Auffassung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 8. Januar 2014 (Az.: Au 7 S 13.30495) wird ausdrücklich aufgegeben. - EGMR, 28.06.2011 - 8319/07
SUFI AND ELMI v. THE UNITED KINGDOM
Auszug aus VG Augsburg, 30.05.2014 - Au 7 K 13.30166
Bestätigt wurde die Entscheidungspraxis des Bundesamts durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 28.6.2011 (Nr. 8319/07 Sufi u. Elmi), in der ebenfalls die ernsthafte Gefahr einer Verletzung von Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) für Jedermann in Mogadishu und das Fehlen einer innerstaatlichen Fluchtalternative angenommen wurde. - BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09
Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz; …
Auszug aus VG Augsburg, 30.05.2014 - Au 7 K 13.30166
Eine quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.4.2010, Az. 10 C 4.09 und vom 17.11.2011, Az. 10 C 13.10) erfolgte insoweit nicht. - BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10
Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß; …
Auszug aus VG Augsburg, 30.05.2014 - Au 7 K 13.30166
Eine quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.4.2010, Az. 10 C 4.09 und vom 17.11.2011, Az. 10 C 13.10) erfolgte insoweit nicht. - EGMR, 05.09.2013 - 886/11
K.A.B. v. SWEDEN
- BVerwG, 17.06.2014 - 10 C 7.13
Abnahme von Fingerabdrücken; Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Angaben …
- VG Würzburg, 31.01.2014 - W 3 K 11.30376
- VG Augsburg, 28.03.2012 - Au 3 E 12.30124
Somalia; unzulässiger Antrag; Abschiebung; Italien